*Allgemeine Geschäftsbedingungen*

Allgemeine Ausstellungs- und Teilnahmebedingungen

§1 Ausrichtung der Veranstaltung und Warenzulassung

Für die Ausrichtung einer Veranstaltung und Warengenehmigung gelten in folgender Reihenfolge:

‌Die konkret erteilte behördliche Genehmigung. Diese gilt in der konkreten Ausgestaltung für und gegen den / die Veranstaltungsteilnehmer(in).

‌Die GewO Gewerbeordnung sowie die sonstigen gesetzlichen Vorschriften, wie z. B das Feiertagsgesetz des entsprechenden deutschen Bundeslandes / -staates (in NRW ist das das FTG NW)
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‌Die Ausschreibung zur Veranstaltung durch den Veranstalter TROWI & Holger Hubertus  Trometer Veranstaltungen und Second Hand Märkte.

‌Die konkrete Einzelweisung des o.g. Veranstalters, und dessen authorisierte Vertreter(innen) vor Ort und Stelle.

§2 Nachträgliche Änderung der Ausrichtung der Veranstaltung und Warenzulassung


Erfolgt eine Änderung oder Einschränkung der behördlichen Genehmigung, so wirkt diese Einschränkung oder Änderung für und gegen die Teilnehmer(innen). Durch die Änderung oder Einschränkung der behördlichen Genehmigung werden die sonstigen Vertragspflichten der Vertragsparteien nicht berührt; insbesondere gibt eine Änderung oder Einschränkung der behördlich erteilten Genehmigung, die für oder gegen die Teilnehmer(innen) wirkt, diesen keinerlei Anspruch auf Anhebung des Vertrages, Mietzinserstattung und dergleichen.

‌Insbesondere sind Ansprüche wegen Umsatzausfall und der gleichen hierdurch nicht gegeben. Die Teilnehmer(innen) haben sich bei Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter TROWI & Holger H. Trometer Veranstaltungen und Secondhanmärkte zu erkundigen, ob Änderungen in der Ausrichtung der Veranstaltung oder Warenzulassung eingetreten sind, insbesondere ob behördliche Genehmigungen geändert oder eingeschränkt worden sind.  

‌‌Werden behördlich erteilte Genehmigungen – aus welchen Gründen auch immer – geändert oder eingeschränkt bzw. wird eine beantragte Genehmigung nicht oder nur eingeschränkt erteilt, so ist der Veranstalter TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte nach seiner Wahl berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder entsprechend der tatsächlich erteilten Genehmigung durchzuführen.

‌Sagt der Veranstalter TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte die Veranstaltung ab, so entstehen hierdurch den Teilnehmern und Teilnehmerinnen keinerlei Schadensersatzansprüche gegen TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte.

TROWI & Holger Hubertus Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte verpflichtet sich jedoch gegenüber den Teilnehmern und Teilnehmerinnen bei Nichtdurchführung der Veranstaltung, die Mietzahlung für den Standstellplatz zurück zu erstatten, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 50,- € je Stand (basierend auf den aktuellen Preis vom 22. Januar 2023 für die Bestellung eines Standstellplatzes mit Mindestbreitenmaß 4,40m bei Gebrauchtswarenausstellung wie z. B. Trödel und den externen aktuellen Grundgebühren am o. g. Datum). TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte ist als Veranstalter auch befugt, aus organisatorischen Gründen die Ausrichtung der Veranstaltung und die Warenzulassung zu ändern.

‌Auch hierbei entstehen den Teilnehmern und Teilnehmerinnen keinerlei Schadensersatzansprüche gegen TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte und auch keine Ansprüche wegen Einnahmenausfall, Umsatzverlust und dergleichen. Die Beweislast dafür, dass eine Änderungs- bzw. Nichtdurchführung der Veranstaltung nicht aus organisatorischen Gründen bzw. nicht aus eingeschränkter oder geänderter Genehmigung der Behörde beruht, trägt der / die Teilnehmer(in). 

‌Bei Änderung oder Nichtdurchführung der Veranstaltung wird zugunsten von TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte als Veranstalter vermutet, dass hierfür eine Änderung der behördlich erteilten Genehmigung oder eine im Verhältnis zum Antrag eingeschränkte Genehmigung ursächlich ist bzw. organisatorische Gründe bei der Änderung der Ausrichtung der Veranstaltung und Warenzulassung. 

‌Bei einer Änderung der Ausrichtung der Veranstaltung oder einer Änderung der Warenzulassung sind die Teilnehmer(innen) verpflichtet, diesen Änderungen Rechnung zu tragen. Kommen  die Teilnehmer(innen) ihren diesbezüglichen Pflichten nicht nach, so ist TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte berechtigt, den Vertrag mit dem / der Teilnehmer(in) fristlos zu kündigen. 

‌Darüber hinausgehende Ansprüche von TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte gegen die Teilnehmer(innen) bleiben unangetastet. 
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§3 Teilnehmer und Teilnehmerinnen


  1. ‌Teilnehmer(innen) können Unternehmen und Gesellschaften sowie Agenturen und Vertreter(innen) sein, wenn sie die Legitimation des Auftraggebers oder Herstellers in schriftlicher Form vorweisen können. Der Nachweis muss vor Beginn der Veranstaltung geführt sein. Liegt bei Beginn der Veranstaltung ein solcher Nachweis nicht vor, so ist TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte als Veranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.‌

  2. ‌Gewerbebetreibende müssen ihre Gewerbeanmeldung nachweisen bzw. im Handelregister eingetragen sein. Hinsichtlich der Nachweise dazu gelten unter § 3.1 aufgeführte Voraussetzungen und Kündigungsmöglichkeiten analog.‌

  3. ‌Reisegewerbebetreibende müssen im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte sein. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen zum Nachweis und der Kündigungsmöglichkeiten gem. § 3.1.‌

  4. ‌Betreiber von Sonderständen müssen ihre Qualifikation bzw. die Berechtigung jederzeit nachweisen können. Notwendige behördliche Genehmigungen sind vor Beginn der Veranstaltung dem Veranstalter unaufgefordert vorzulegen. Liegen diese vor Beginn der Veranstaltung nicht vor, so gilt § 3.1.‌

  5. ‌An die Zulassung nicht gewerblicher Aussteller kann der Veranstalter im Einzelfall weitere Voraussetzungen knüpfen. Für den Nachweis dieser Voraussetzungen und die Kündigungsmöglichkeiten gilt § 3.1. ‌

  6. ‌Jeder Teilnehmer versichert die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Einhaltung aller wettbewerbsrechtlichen Vorschriften.‌

§4 Zahlung


  1. ‌Es wird sofortige Vorkasse binnen 3 Banktage nach Bestellbestätigung vereinbart. Die Teilnehmer(innen) sind verpflichtet, alle vertraglichen Zahlungen sofort im Voraus innerhalb 3 Banktage nach unserer Bestellbestätigung zu entrichten. Teilnehmer(innen) können nur dann zur Veranstaltung zugelassen werden, wenn sie ihren Zahlungsnachweis bis spätestens am letzten Werktag (vor der Veranstaltung) um spätestens 12:00 Uhr mittags vorlegen.

  2. ‌Die von den Teilnehmern angegebene Fläche wird der Preiskalkulation zugrunde gelegt. Sollte bei der Nachprüfung festgestellt werden, dass tatsächlich eine größere Fläche / laufende Frontmeterzahl in Anspruch genommen wird, erfolgt eine entsprechende Nachzahlung. Stände von Teilnehmern oder Teilnehmerinnen, deren KFZ am Stand verbleibt, werden zu je laufendn vollen 2,20 lfdm Abschnitten entsprechend der KFZ-Länge, mindestens jedoch mit 4,40 lfdm, berechnet.

  3. ‌Hinsichtlich entstehender Nebenkosten – wie z. B. Energiekosten, Nebengebühren etc. – legt TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte Pauschalbeträge fest. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass es sich um jeweilige Pauschalbeträge handelt. Einzelnachweis durch den Veranstalter schuldet der Veranstalter TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte nicht.

  4. ‌Als Veranstalter ist TROWI und Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte berechtigt, eine Kaution zu verlangen. Die Höhe der Kaution bestimmt TROWI und Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte im Einzelfall. Hinsichtlich der Zahlung dieser Kaution gelten die Vorschriften des § 4.3 sinngemäß.

  5. ‌TROWI und Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte steht bezüglich dessen Ansprüche aus den Verträgen an den Waren der Teilnehmer(innen) ein Pfandrecht zu. Die Teilnehmer(innen) erklären für sich gegenüber TROWI und Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte, dass alle von ihnen präsentierten Waren in deren freien Eigentum stehen und nicht mit Rechten Dritter belastet sind.

  6. TROWI und Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte ist berechtigt, die Einräumung des Besitzes an den Waren zu verlangen, wenn Teilnehmer(innen) nicht die Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche des Veranstalters nachweisen. Die Parteien verzichten insoweit ausdrücklich auf den Eintritt der weiteren Bedingung des §1231 BGB.

§ 1231 BGB Bürgerliches Gesetzbuch Herausgabe des Pfandes zum Verkauf ‌


‌Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkauf bereitzustellen.

§5 Standplatz


‌Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines bestimmten Standplatzes. Angaben des Veranstalters über den Standort des Standplatzes erfolgen immer vorbehaltlich der konkreten Zuweisung an Ort und Stelle. In keinem Fall sind solche Angaben zugesicherte Eigenschaften bzw. vertraglich geschuldete Zurverfügungstellung des angegeben Standplatzes!

‌Entscheidend für die Lage des Standplatzes ist die konkrete Zuweisung an Ort und Stelle, die TROWI und Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte vornimmt. TROWI und Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte ist auch während der Veranstaltung berechtigt, den Teilnehmern  andere Standstellplätze zuzuweisen. Hierfür müssen jedoch organisatorische Gründe vorliegen. Bei Änderung des zugewiesenen Standplatzes entstehen für die Teilnehmer(innen) keinerlei Ansprüche gegen TROWI und Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte.

‌Der TROWI und Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte sichert als Veranstalter auch bezüglich der Standstellplätze keine Eigenschaften dieser zu. Es werden insbesondere nicht zugesichert: Absatzmöglichkeiten, Akzeptanz des Standgeldes durch die Besucher oder dergleichen.  

‌ Die Vorschriften der §537, 538 BGB werden ausgeschlossen!

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

§537
Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters


(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.   

‌(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.

§ 538

Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch


‌Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

§6 Warenpräsentation


‌In NRW Nordrhein-Westfalen darf die Warenpräsentation an Sonn- und Feiertagen nicht vor 9:30 Uhr angefangen werden. Dies soll verhindern, dass die präsentierte Ware vor der im Feiertagsgesetz NRW festgesetzten Zeit verkauft wird!

‌Teilnehmer(innen) sind verpflichtet, die Ware so auszurichten, dass sie dem Charakter der Gesamtveranstaltung nicht widerspricht. Sie haben insbesondere jede Warenpräsentation zu unterlassen, die von Besuchern als abstoßend oder unsittlich empfunden werden kann (z. B. Symbolik des Naziregimes oder der DDR Diktaktur, Bild und Schriftmaterial etc. die diese verherrlichen könnten.).

‌Bei der Art der Warenpräsentation hat der Veranstalter zu berücksichtigen, dass Besucher vorwiegend Familien sind (z. B. keine Porno- oder Geschlechtsteile zeigende freizügige Erotikartikel).

‌Die Teilnehmer(innen) verpflichten sich, jede Warenpräsentation zu unterlassen, die als gefährlich einzustufen ist (siehe z. B. deutsches Waffengesetz). Hierbei ist unter gefährlich bereits eine solche Warenpräsentation zu verstehen, die geeignet sein könnte, Gefahr für Besucher(innen) oder andere Teilnehmer(innen) hervorzurufen. 

‌Als Veranstalter steht TROWI und Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte ein Bestimmungsrecht hinsichtlich der Warenpräsentationen zu. TROWI und Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte ist berechtigt, die Warepräsentationen im Einzelfall den Teilnehmern und Teilnehmerinnen vorzuschreiben. 

‌Hierzu gehört auch, dass TROWI und Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte befugt ist, einzelne Waren von der Präsentation auszuschließen, um dem Charakter der Gesamtveranstaltung zu entsprechen. Die Teilnehmer(innen) erkennen die diesbezügliche Berechtigung von TROWI und Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte als Veranstalter ausdrücklich an. 

‌Die Teilnehmer(innen) sind zudem verpflichtet, deren Stände während den offiziellen Verkaufszeit der Veranstaltung durchgängig besetzt zu halten. 

‌Kommen Teilnehmer(innen) dieser Verpflichtung nicht nach, so kann TROWI und Trometer Veranstaltungen und Second Hand Märkte als Veranstalter den / die betreffende(n) Teilnehmer(in) von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen. 

‌Irgendwelche Ansprüche solcher Teilnehmer(innen), etwa auf Herabsetzung der vertraglichen Entgelte stehen diesen Teilnehmer(innen) nicht zu.

‌Ferner sind bei Warenpräsentation von den Teilnehmern und Teilnehmerinnen alle gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.   ‌

§7 Standaufbau und Standabbau


‌Die Standaufbau- und Standabbauzeiten ergeben sich aus der Ausstellerinformation. Enthalten die Ausstellerinformationen keine Angaben über die Standaufbau- und Standabbauzeiten, so beginnt der Aufbau um 8:30 Uhr des ersten Morgens, der Abbau um 18:00 Uhr des letzten Veranstaltungsabends vorbehaltlich der Einzelweisung des Veranstalters.

‌  T'n'T TROWI & Trometer Veranstaltungen und Second Hand Märkte ist berechtigt, die Standauf- und Standabbauzeiten im Einzelfall festzulegen. Den Teilnehmer(inne)n obliegt diesbezüglich eine Erkundigungspflicht. Die Teilnehmer(innen) sind verpflichtet, die Standaufbau- und Standabbauzeiten genau einzuhalten.

‌Die Verkaufsgegenstände müssen z. B. mit einer Plane oder Decke etc. bis zum gesetzlich erlaubten frühesten Beginnzeitpunkt des Verkaufs abgedeckt werden. Die Abdeckung hat mit Klammern befestigt  zu werden und darf erst ab dem gesetzlich erlaubten frühesten Beginnzeitpunkt des Verkaufs wieder entfernend weggenommen werden! ‌Je 2,20 lfdm Standbreite (je Parkbucht) muss vorne am Stand gut leserlich ein Schild mit der Aufschrift "Verkauf gemäß Feiertagsgesetz (Bundesland) und GG Art. 140 nur von (gesetzlich erlaubten frühesten Beginnzeitpunkt des Verkaufs)  - (gesetzlich erlaubten spätesten Endzeitpunkt des Verkaufs)!"  bis zur Abfahrt nach dem gesetzlich erlaubten spätesten Endzeitpunkt des Verkaufs angebracht werden!

‌Nehmen bei Beginn der Standaufbauzeit die Teilnehmer(innen) nicht den Standaufbau vor, so wird davon ausgegangen, dass die ensprechenden Teilnehmer(innen) an der Veranstaltung nicht teilnehmen wollen. TROWI und Trometer Veranstaltungen & Secondhandmärkte sind dann befugt, über diese Standplätze anderweitig zu verfügen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. 

‌Verfügt TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte über diese Standplatz anderweitig, so haben betroffene Aussteller(innen) Ihren Anspruch auf Rückzahlung Ihrer Miete etc. verwirkt, da TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte dann bereits fast volle Dienstleistung an diese Kunden vollbrachten und seine eigenen Handlungskosten zu decken hat. Auch werden die verwirkten Mietkosten keineswegs irgendwie gutgeschrieben dann.

‌Erscheinen Teilnehmer(innen) verspätet am Veranstaltungsort, so können sie, wenn die Standaufbauzeit bereits abgelaufen ist, nicht verlangen, an der Veranstaltung noch teilnehmen zu dürfen. Dies geschieht überwiegend aus Sicherheitsgründen gegenüber Dritten.

‌Zu Beginn der Öffnungszeiten (sonntags und feiertags grundsätzlich 11:00 Uhr, mit Ausnahme stille Feiertage) muss in jedem Fall der Standaufbau abgeschlossen sein.  

‌Teilnehmer(innen) sind verpflichtet, die Aufbau- und Abbauarbeiten unverzüglich in Angriff zu nehmen und durchzuführen. Sie haben dabei jede Belästigung und Gefährdung anderer Teilnehmer(innen)oder Besucher(innen) sowie evtl. Anwohner(innen) zu vermeiden. 

‌Teilnehmer(innen) verpflichten sich, beim Standaufbau und –abbau einen verkehrssicheren Zustand herzustellen. Es dürfen keinerlei Gefährdungen vom Stand auf Besucher(innen) und andere Teilnehmer(innen) ausgehen. 

‌Kommen Teilnehmer(innen) ihren Verpflichtungen zur Herstellung eines verkehrsicheren Zustandes nicht nach, so ist TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte befugt, ohne dass es einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsdrohung bedarf, einen Fremdunternehmer zu Lasten der betrefflichen Teilnehmer(innen) mit der Herstellung des verkehrssicheren Zustandes zu beauftragen. 

‌Maßgebend für den Wegfall des gesetzlichen Erfordernisses der Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung ist die Annahme, die diese Teilnehmer(innen) dann zu widerlegen haben, dass bei Verstößen gegen die Verpflichtung zur Herstellung des verkehrssicheren Zustandes bei Beginn der Öffnungszeit diese verkehrssicheren Zustände durch diese Teilnehmer(innen) nicht hergestellt werden. 

‌Insoweit gehen die Parteien für diesen Fall von der Vorlage der Voraussetzungen der §326 I / 284 I 1 BGB aus. 

‌Der von den Teilnehmer(innen) geschuldete Standauf- und Standabbau beinhaltet auch die Herstellung eines sauberen Zustandes. Sämtlicher Unrat ist auf Kosten der einzelnen Teilnehmer(innen) von diesen zu entfernen.  

‌Bei Beendigung des Standabbaus sind Teilnehmer(innen) verpflichtet, sich bei der Veranstaltungsleitung abzumelden um eine Abnahme des von ihnen geschuldeten Standabbaus herbeizuführen.

‌Die Marktleitung  ist in Vertretung von TROWI & Holger Hubertus Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte berechtigt, auch auf einer Abnahme des geschuldeten Standaufbaus zu bestehen. 

‌Kommen Teilnehmer(innen) ihrer diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte befugt, zu Lasten des Teilnehmers einen Fremdunternehmer einzusetzen.

§8 Standgestaltung


‌Teilnehmer(innen) sind verpflichtet bei der Standgestaltung die Standabgrenzung genau einzuhalten. Auch bei Vorliegen der Einwilligung der Teilnehmernachbar(inne)n ist es den Teilnehmer(inne)n nicht erlaubt, die Standabgrenzungen zu verändern. Dies gilt auch hinsichtlich einer von Teilnehmer(inne)n beabsichtigten Standausweitung. Diese ist grundsätzlich unzulässig, ohne Absprache mit TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte.  

‌ Stellt TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte Sonderleistungen zur Verfügung, so erfolgt dies grundsätzlich zu Lasten der Teilnehmer(innen). Die Preise werden auf Anfrage bekannt gegeben. Eine Verpflichtung, Sonderleistungen zur Verfügung zu stellen, besteht seitens T'n'T TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte nicht.

§9 Verkehrssicherungspflicht und Haftung der Teilnehmer(innen)


‌Teilnehmer(innen) können sich nicht darauf berufen, dass auch gegenüberbefindliche bzw. neben ihren Ständen befindliche Teilnehmer(innen) von Nachbarständen zur Verkehrssicherungspflicht verpflichtet sind.

‌Die Verpflichtung zur Herstellung des verkehrssicheren Zustandes im Durchgang umfasst den Bereich, der bis zum Beginn des nächsten Standes reicht. Zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht gehört auch die Herstellung bzw. Beibehaltung eines verkehrssicheren Zustandes bei der Gestaltung des Standes und der Warenpräsentation.

‌Insoweit gelten die diesbezüglichen Ausführungen in § 6 und 7 analog.

‌Teilnehmer(innen) sind verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen. Diese Versicherung muss im ausreichenden Umfang sämtliche Schäden abdecken, die aus der Nichteinhaltung der Verkehrssicherungspflicht entstehen können. Der Nachweis des bestehenden Versicherungsvertrages ist vor Beginn der Veranstaltung dem Veranstalter unaufgefordert vorzulegen.

‌Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, so ist der Veranstalter berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu Lasten der einzelnen Teilnehmer(innen) eine solche Versicherung abzuschließen. TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte kann, auch wenn die übrigen vertraglichen Zahlungen erfolgt sind, die Zulassung zur Veranstaltung von der Erstattung der Versicherungsprämie anhängig machen. 

‌Bei Eintritt von Drittschäden wird zu Lasten der Aussteller(innen) vermutet, dass diese Schäden auf der Nichteinhaltung der Verkehrssicherungspflicht beruhen. Teilnehmer(innen) haben daher im Verhältnis zu TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte nachzuweisen, dass sie die Verkehrssicherungspflichten eingehalten haben. 

‌Liegt ein nicht verkehrssicherer Zustand vor, so haben unabhängig von allen oben stehenden Verpflichtungen Teilnehmer(innen) TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte darauf hinzuweisen. Dies gilt auch, soweit ein nicht verkehrssicherer Zustand bei anderen Teilnehmer(inne)n feststellbar ist. 

‌Dies gilt stets bezüglich der Teilnehmer(innen), die rechts und links, sowie gegenüber und schräg gegenüber den betreffenden Teilnehmer(inne)n zugewiesenen Ständen teilnehmen.

‌Ist für TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhanmärkte nicht erkennbar, bzw. bestehen unterschiedliche Auffassungen ob der verkehrssichere Zustand im Verantwortungsbereich des / der einen oder anderen Teilnehmer(in) liegt, so haften alle in Betracht kommenden Teilnehmer(innen) gesamtschuldnerisch gegenüber TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte. 

‌Wird Strom zur Verfügung gestellt, so ist es den Teilnehmer(innen) nicht erlaubt, an den Stromzuführungen Veränderungen vorzunehmen. Stellen Teilnehmer(innen) Schäden an den Zuleitungen fest, so sind sie verpflichtet, die Marktleitung darüber unverzüglich zu informieren. Zu Lasten der betreffenden Teilnehmer(innen) wird dann fachmännisch der Defekt beseitigt.

‌Die Teilnehmer sind verpflichtet, mehrmals täglich die Einhaltung des verkehrssicheren Zustandes zu kontrollieren. Auf Verlangen des Veranstalters hat die entsprechende  teilnehmende Person die Einhaltung der Kontrollpflicht nachzuweisen.  

‌Die Teilnehmer(innen) sind verpflichtet, nur geprüfte Energieanlagen zu benutzen.  

‌Teilnehmer(innen) übernehmen die Verkehrssicherungspflicht für gemietete Leihstände. Sie müssen diese gegen Kippen, Abheben und Umsturz absichern. Bei starkem Wind und Unwetter verpflichten sich die Teilnehmer(innen) grundsätzlich jegliche Dachkonstruktion und Deckplane selbständig unmittelbar  zu entfernen. Grundsätzlich ist den Anweisungen des Ordnungspersonals unbedingt Folge zu leisten.  

§10 Haftung des Veranstalters


‌Es wird festgestellt, dass TROWI & Trometer Veranstaltungen und Second Hand Märkte keinerlei Bewachungspflicht hat. TROWI & Trometer Veranstaltungen und Second Hand Märkte haftet demzufolge nicht für Schäden aus Verlusten bzw. Beschädigungen an Gegenständen der Teilnehmer(innen). 

‌Teilnehmer(innen) nehmen an der Veranstaltung auf eigenes Risiko teil. Werden den Teilnehmer(inne)n von Dritten Schäden zugefügt, gilt dies auch, sofern andere Teilnehmer(innen) betroffen sind, so wird hierdurch eine Haftung des Veranstalters in keinerlei Weise begründet. 

‌Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, haftet darüber hinaus TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. 

‌Kann die Gefahr durch Versicherungen abgesichert werden und schließen Teilnehmer(innen) eine solche Versicherung nicht ab, so können sie solche Schadensersatzansprüche nicht gegen TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte geltend machen die versicherungsgemäß gewesen wären. Im Übrigen entfällt jede Haftung des Veranstalters TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte.‌

§11 Fotografien, Zeichnungen, Ton- und Bildaufnahmen


‌TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Ton- und Bildaufnahmen von ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für die Veröffentlichung zu verwenden. Die Teilnehmer(innen) sind damit einverstanden, auch soweit deren Rechte an eigene Bilder betroffen sind.

§12 Formvorschrift und salvatorische Klausel


‌Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch, soweit die Aufhebung der Schriftform betroffen ist.

‌Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Krefeld. 

‌Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingungen tritt eine solche, die soweit rechtlich zulässig, in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.‌

Neu bearbeitet und fertiggestellt am 22. Januar 2023 um  19:15 Uhr UTC/GMT+1 (Berlin)
© TROWI & Trometer Veranstaltungen und Secondhandmärkte - Holger Hubertus Trometer